Börsen-Lexikon
Einwirkungsverbot
engl.: prohibition of pressure
Nach Artikel 108, Satz 2 des EG-Vertrags darf niemand versuchen, die EZB zu beeinflussen. Juristisch wird dies als abstraktes Gefährdungsdelikt (abstract strict-liability tort) ausgelegt: schon der Versuch, auf Mitglieder oder Beschlussorgane der EZB Einwirkung zu nehmen, gilt als verboten.
Das Aktien- und Finanzlexikon von Aktien Prognose: ® Professor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen.